Die heute vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG)...
In der aktuellen Diskussion um eine Novellierung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Rahmen der...
In der aktuellen Diskussion um eine Novellierung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Rahmen der von der Bundesregierung forcierten Energiewende muss auch über eine Änderung des Paragrafen 14, Absatz 2 der BauNVO nachgedacht werden.
Nach § 14 Abs. 2 BauNVO können Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien in Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, wenn es sich um untergeordnete Nebenanlagen zu den jeweils in den Gebieten zulässigen Vorhaben handelt. Dies wäre beispielsweise der Fall bei großen Windenergieanlagen für energieintensive Betriebe.
Der Paragraf 14 BauNVO stammt aus einer Ära, in der die herausragenden energiepolitischen Herausforderungen völlig unbekannt waren. Dementsprechend findet sich in der mittlerweile hoffnungslos veralteten Literatur und Rechtsprechung für die Frage der räumlichen Unterordnung der zu errichtenden Energieanlage immer noch der Maßstab, dass die Anlage räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck des Baugebiets und seiner Vorhaben untergeordnet sein muss. Im Klartext bedeutet dies, dass Windenergieanlagen praktisch nie unter diese Vorschrift eingeordnet werden können, da sie selbstverständlich keine städtebaulich untergeordneten Anlagen sind.
Wenn die Bundesrepublik Deutschland ihrem Ziel näher kommen will, den Anteil des durch erneuerbare Energien erzeugten Stroms bis 2020 deutlich zu steigern, wird es höchste Zeit, dass man die energieintensive Industrie rechtlich in die Lage versetzt, große Windenergieanlagen zu bauen und selbst zu nutzen.
Letztere würde daraus eine Vielzahl von Vorteilen generieren (geringe Strombezugskosten, Stromerträge, Einsparung von CO2-Zertifikaten).
Dazu muss § 14 BauNVO um folgenden Text ergänzt werden: „Energieerzeugungsanlagen, die auf der Basis erneuerbarer Energien operieren, sind als industrielle bzw. gewerbliche Nebenanlagen zu qualifizieren (Fiktion). Eine funktionale oder räumliche Unterordnung ist entbehrlich.“
Diese Regelung hätte weitere große Vorteile: In Industriegebieten mit ihrer oftmals wenig an ästhetischen Grundsätzen orientierten Bebauung stören solche Anlagen nicht. Themen wie Sichtbehinderung, Verunstaltung u. ä. spielen keine Rolle.
Durch diese Änderung wäre es möglich, im Einzelfall nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu prüfen, ob im konkreten Fall Anlagen errichtet werden können oder ob dies aus ganz speziellen Gründen nicht möglich ist.
Es ist nun an der Bundesregierung und den entscheidenden Industrieverbänden, endlich eine Änderung herbeizuführen!
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