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Vorarbeit im Planungsbüro - Die ersten Schritte der Planer

08.07.2015

Vorarbeit im Planungsbüro - Die ersten Schritte der Planer 

Ein Projekt im Bereich Windenergie braucht seine Zeit, doch es können mehrere Jahre von der Planung bis zur vollständigen Realisierung vergehen. Bevor überhaupt mit der Errichtung begonnen werden kann, leisten Planer wichtige Vorarbeit, die - wenn sie richtig durchgeführt wurde - die Grundlage für einen wirtschaftlichen Windparkbetrieb darstellt. So beginnt die lukrative Nutzung der Windenergie daher bereits im Planungsbüro. Lesen Sie in unserem Portal, welche Leistungen dabei erbracht werden. 

Planer entdecken Potenziale 

Das Potenzial der Onshore-Windkraft in Deutschland ist äußerst vielversprechend. Nach Angaben, die aus einer Analyse des Umweltbundesamts sind rund 13,8 Prozent der Landesfläche der Bundesrepublik für den Bau von Windkraftanlagen nutzbar, was einer installierten Leistung von bis zu 1.200 Gigawatt entspräche. Projektierer und Planer in der Windenergiebranche hätten hierzulande in der Theorie eine schier überwältigende Menge an Arbeit. Jedoch würde allein durch eine pauschale Abstandsregelung, die einen Abstand von zwei Kilometern zu Wohnbebauungen vorsähe, das enorme Flächenangebot rechnerisch auf eine Gesamtleistung von lediglich 36 Gigawatt schrumpfen. Defacto fiele diese noch geringer aus, denn ein pauschaler Abstand ist längst nicht der einzige Faktor, der in den Genehmigungsprozess einfließt. So wären naturschutzrechtliche oder immissionsschutzrechtliche Belange hierbei ebenfalls zu erwähnen, die bei der Arbeit im Planungsbüro ausgemacht werden. 

Kein Konzept ohne Flächennutzungsplan

 Um eine unkontrollierte Entwicklung der Windenergie zu vermeiden, können ihre potenziellen Standorte in Flächennutzungsplänen räumlich gebündelt und beschränkt werden. Dabei ist es möglich, darin Vorrangflächen auszuweisen, wodurch der Ausschluss des übrigen Gemeindegebietes begründet werden kann. Der §35 BauGB Abs. 3 bildet hier die Grundlage: So liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans steht oder in selbigem an anderer Stelle hierfür Darstellungen erfolgt sind. Da in §35 BauGB Abs. 1 Nr. 5 ein Vorhaben im Außenbereich dann zulässig ist, wenn es nicht im Gegensatz zu öffentlichen Belangen steht, eine ausreichende Erschließung gewährleistet ist und es der Erforschung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, zählen Windenergieanlagen zu den „privilegiert zugelassenen Vorhaben“. Beeinträchtigende Belange aus §35 Abs. 3 BauGB haben insofern nur begrenzt Effekt auf ein Windkraftprojekt und müssen von entsprechender Tragweite sein. Diese Art der Planung wird oftmals auch „Konzentrationsplanung“oder „Ausschlussplanung“genannt. 

Wann ist ein Standort für die Nutzung von Windkraftanlagen geeignet? 

Das Plankonzept für den gesamten Außenbereich muss in erster Linie schlüssig sein. Die Entscheidung der Gemeinde muss dabei nicht eine Begründung für die positive Zuweisung eines Standorts liefern, sondern ebenso für die Ausschlussgründe zum restlichen Planungsgebiet. Dies ergibt sich durch das Vorgehen nach einem bestimmten Muster. Zunächst erfolgt der nach der Rechtsprechung zwingend notwendige Ausschluss der Bereiche zur Windenergienutzung nach sogenannten harten und weichen Tabuzonen, die anschließend im Planungsprozess dokumentiert werden müssen. Sind diese Tabuzonen nun ermittelt, bleiben nach ihrem Abzug die sogenannten Potenzialflächenübrig, welche grundsätzlich als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen geeignet sind. Öffentliche Belange, welche gegen eine solche Ausweisung sprechen, werden nun mit dem Anliegen der Windkraft-Privilegierung gegenübergestellt und abgewägt. Ziel ist es, der Windenergie durch genügend Darstellung von Positivflächen substanziell Raum zu verschaffen. Demnach darf die gemeindliche Planung in keiner Weise in der Art einer Verhinderungsplanung durchgeführt werden. Ist die Kommune nicht dazu in der Lage, der Windkraft ausreichend Raum zu schaffen, muss sie ihre Vorgehensweise bei der Auswahl zur Festlegung weicher Tabuzonen  überdenken und die Standortauswahl innerhalb der Potenzialflächen überprüfen und entsprechend anpassen. Planungsbüros betreuen die Gemeinden bei der Erstellung von Flächennutzungsplänen in vollem Umfang. Darüber hinaus bereiten sie unter anderem auch die Beteiligung der Öffentlichkeit vor oder nehmen als Experten an Bürgerveranstaltungen zur Information über Vorhaben in der Windenergie teil. 

Die Tabuzonen im Überblick 

Harte Tabuzonen entziehen sich der Abwägung durch den Plangeber - hier steht die Nicht-Eignung dauerhaft und endgültig fest. Ein Planungsbüro kann von der Gemeinde mit der Ermittung von harten Tabuzonen beauftragt werden, die sich unter anderem wie folgt definieren:  

  • Prinzipiell nicht genehmigungsfähige Standorte, zum Beispiel in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten wie Flora-Fauna-Habitaten, Naturdenkmälern oder Biotopen.
  • Standorte, die nach artenschutzrechtlichen Vorschriften ungeeignet sind, vor allem bei erheblicher Beeinträchtigung streng oder besonders geschützter Vogelarten.
  • In der Nähe von Wohnbebauung gelegene Standorte, die den Anforderungen an den Lärmschutz gemäßimmissionsschutzrechtlicher Auflagen nicht standhalten.
  • Standorte nahe Flughäfen, an denen Windenergieanlagen die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen beeinträchtigen könnten. 

Weitere Gebiete, die nach dem Willen Regionalplanungsbehörde frei von Windenergieanlagen bleiben sollen, obwohl sie prinzipiell dazu geeignet wären, fallen als weiche Tabuzonen in den Abwägungsspielraum des Plangebers. Diese müssen im Rahmen eines umfassenden Planungskonzepts umfassend begründet und gerechtfertigt werden. Am wichtigsten ist die genaue Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen durch den Planer, ebenso wie ihre Dokumentation. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besteht die Notwendigkeit der Unterscheidung darin, dass die rechtliche Wirkung harter und weicher Tabukriterien unterschiedlich 

ausfällt. Erfolgt also keine getrennte Ausweisung und Erläuterung der Kriterien, kann dies in der Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans resultieren, wenn andernfalls ein anderes Planungsergebnis vorgelegen hätte. Es ist also durchaus ratsam, Planer der Windenergiebranche von vornherein mit dem Planungsprozess der Windenergienutzung zu betrauen. 

Zu den Aufgaben der Planer gehören unter anderem: 

  • Umfangreiche, flächendeckende Standortuntersuchungen der Gemeinden zur allgemeinen Standorteignung unter Berücksichtigung städtebaulicher und naturschutzfachlicher Punkte
  • Ermittlung der Restriktions- und Ausschlussgebiete sowie deren kartographische Aufbereitung
  • Projektspezifische Standortuntersuchungen
  • Ermittlung und Auswertung der Windhöffigkeit
  • Begleitung und Durchführung von Genehmigungsverfahren
  • Abstimmung mit den Fachbehörden
  • Kooperation in Öffentlichkeitsarbeit sowie Vorstellung der Planungen in den kommunalen Gremien 

Information und Transparenz ist besonders in der Planungsphase enorm wichtig. Planer beantworten die Fragen der Bürger und Bürgerinnen, gehen auf mögliche Einwände und Befürchtungen ein und  und stimmen sämtliche Schritte eng mit allen lokal Beteiligten ab - von den Behörden und kommunalen Gremien über Grundstückseigentümer und Anwohnern bis hin zu Landwirten. Ein gut durchdachtes Planungskonzept leistet somit einen wichtigen ersten Beitrag zur Akzeptanz eines Windkraftprojekts, speziell in Vorhaben mit Bürgerbeteiligung.