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NIS2-Verordnung: Neue Cybersecurity-Pflichten treffen nun auch Windparkbetreiber

17.02.2026

Die NIS2-Verordnung hebt das Thema Informationssicherheit in der Windenergiebranche auf ein neues Niveau. Betreiber und Betriebsführer sollten jetzt prüfen, ob sie unter die neuen Regelungen fallen – und geeignete organisatorische wie technische Maßnahmen ergreifen. Eine enge Zusammenarbeit mit sicherheitszertifizierten Dienstleistern kann dabei wesentlich zum Nachweis der Konformität beitragen.

Die Umsetzung der europäischen NIS2-Richtlinie in nationales Recht markiert einen Wendepunkt für die Cybersicherheit in der Energiewirtschaft – insbesondere für Unternehmen der Windbranche. Die Verordnung führt bestehende Regelungen zusammen, erweitert sie deutlich und bringt neue Verantwortlichkeiten mit sich, die weit über bisherige KRITIS-Vorgaben hinausgehen.


Was ist die NIS2-Verordnung?


Die NIS2 (Network and Information Security Directive) ist eine EU-weite Richtlinie, die den Schutz kritischer und wichtiger Einrichtungen vor Cyberangriffen stärkt. Ziel ist es, die Resilienz von Unternehmen und Infrastrukturen in Sektoren wie Energie, Verkehr, Gesundheit, Wasser oder digitale Dienste zu erhöhen.
In Deutschland wurde NIS2 inzwischen durch ein nationales Cybersicherheitsgesetz umgesetzt.

Wer ist betroffen?


Viele Unternehmen der Windenergie fallen nun erstmals unter den Anwendungsbereich der Richtlinie. Betroffen sind insbesondere:


  • Betreiber von Windparks, deren Anlagen eine bestimmte Größe oder Bedeutung für die Energieversorgung erreichen,
  • Betriebsführer und Unternehmen, die zentrale IT-Infrastrukturen in der Energiebranche betreiben oder steuern,
  • sowie Unternehmen, die zuvor nicht als KRITIS-Teilnehmer eingestuft waren, nun aber aufgrund ihrer Größe oder Systemrelevanz als „wichtige Einrichtungen“ gelten.
Was müssen betroffene Unternehmen tun?


Windparkbetreiber und Betriebsführer sind verpflichtet, umfangreiche Maßnahmen zur Erhöhung der IT- und Informationssicherheit umzusetzen. Dazu gehören:


  • Einrichtung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS),
  • Umsetzung technischer Schutzmaßnahmen wie Patch- und Zugriffsmanagement, Backup-Strategien und Incident-Response-Prozesse,
  • Dokumentation und regelmäßige Schulungen von Mitarbeitenden,
  • Einführung von Notfall- und Wiederanlaufplänen,
  • Kontrolle und Bewertung von Dienstleistern und Lieferanten auf ihre Cybersicherheitsstandards.
Ein besonders wichtiger Punkt: Die Verantwortung liegt beim Management. Geschäftsführungen und Vorstände können bei Nichteinhaltung persönlich haftbar gemacht werden – auch in Kapitalgesellschaften.

Was bedeutet das für die Zusammenarbeit mit Dienstleistern?


Da viele Prozesse in der Windbranche durch externe Dienstleister unterstützt werden, müssen auch deren Sicherheitsstandards überprüft und nachgewiesen werden.
Ein Beispiel ist die Light:Guard GmbH, Anbieter von Bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung (BNK). Das Unternehmen selbst fällt zwar nicht unter die Meldepflicht der NIS2-Verordnung, ist jedoch nach ISO 27001 zertifiziert – als derzeit einziger Anbieter in seinem Segment.
Mit einem geprüften ISMS, klaren Meldeverfahren und regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen erfüllt Light:Guard bereits heute die Anforderungen, die im NIS2-Umfeld von Lieferanten erwartet werden. Damit unterstützt das Unternehmen Windparkbetreiber aktiv bei der Einhaltung ihrer neuen gesetzlichen Pflichten.