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Im windstärksten Bundesland Niedersachsen gilt seit dem 01. November 2012 eine neue Landesbauordnung. Nach wie vor benötigen alle Kleinwindanlagen eine Genehmigung, auch Anlagen bis 10 Meter Höhe, deren Genehmigungsfreistellung nicht erreicht werden konnte. Als Sonderbauten eingestuft werden hingegen Anlagen über 30 Meter.
In zahlreichen Bundesländern sind Kleinwindanlagen bis 10 Meter Höhe bereits genehmigungsfrei. Besonders in Niedersachsen hätte dies aufgrund der vorherrschenden Windverhältnisse an Standorten in Küstennähe oder im Tiefland besonders Sinn gemacht und eine Arbeitserleichterung für die Mitarbeiter in den Bauämtern bewirkt. Vielerorts variieren die Entscheidungen in den Ämtern gar von Dorf zu Dorf.
Flächenbezogene Anforderungen an ein Projekt werden vom Bauplanungsrecht umfasst. Es wurden jedoch keinerlei inhaltliche Änderungen am Planungsrecht in Bezug auf die Zulässigkeit von Kleinwindanlagen vorgenommen. Die Zulässigkeit von Kleinwindanlagen ist im sogenannten Innenbereich, der durch Bebauungspläne erfasst ist, noch immer unverändert.
Als kleine Bauwerke zur vorwiegenden Selbstversorgung mit Strom sind Kleinwindanlagen prinzipiell zulässig. Dem Bauamt bleibt letztendlich nur die Entscheidung im Einzelfall. Jedoch seien die einzelnen Standorte und Grundstücke im Hinblick auf unterschiedliche Siedlungsdichte und Naturschutzaspekte einfach zu unterschiedlich, um eine pauschale Aussage treffen zu können.
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