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Ein informativer Überblick für Marktteilnehmer der deutschen Windbranche wie Betreibergesellschaften, Dienstleister und Energieversorger. Mit der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 zur „Stärkung der Cybersicherheit in der Union“ verfolgt die EU das Ziel, die Resilienz kritischer Infrastrukturen gegen Cyberbedrohungen deutlich zu erhöhen. Die Richtlinie ersetzt die bisherige NIS-Richtlinie von 2016 und muss bis Oktober 2024 in nationales Recht überführt werden – in Deutschland durch das sogenannte NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG).
Dieser Artikel beleuchtet, wer in der Windbranche betroffen ist, welche Sektoren und Einrichtungen in den Geltungsbereich fallen und welche Anforderungen aus der Richtlinie entstehen. Dabei beziehen wir uns maßgeblich auf die Stellungnahme des Bundesverbandes WindEnergie e.V. (BWE) vom Juli 2024 zum Referentenentwurf des BMI.
1. Wer ist
von der NIS-2-Richtlinie betroffen?
Die Richtlinie betrifft alle Unternehmen, die
kritische Dienstleistungen in bestimmten Sektoren erbringen und eine bestimmte
Unternehmensgröße überschreiten. Entscheidend sind dabei insbesondere:
Klassifizierung
von Unternehmen
Das deutsche Umsetzungsgesetz unterscheidet:
Windenergieunternehmen fallen unter das
Gesetz, wenn sie:
Spezielle
Herausforderung für Betreibergesellschaften
In der Windbranche ist es üblich, dass
Windparks in eigenständige Gesellschaften ausgegliedert werden (z. B. GmbH
& Co. KG). Diese Gesellschaften fallen allein meist nicht unter die
Regelung, da sie zu klein sind. Allerdings sieht § 28 des Gesetzentwurfs vor,
dass bei verbundenen Unternehmen auch die Mitarbeiter- und Umsatzzahlen
der Muttergesellschaft anteilig zugerechnet werden können – sofern keine Unabhängigkeit besteht.
In der Praxis sind diese Tochtergesellschaften
aber oft vollständig abhängig von IT-Systemen der Muttergesellschaft, was zu
einer Betroffenheit führt – auch wenn sie selbst keine Kontrolle über die IT
haben.
2. Welche
Sektoren sind betroffen?
Die NIS-2-Richtlinie gilt für Einrichtungen
aus 18 Sektoren, unterteilt in zwei Kategorien:
2.1
Sektoren mit hoher Kritikalität („besonders wichtige Einrichtungen“)
Dazu zählt u. a.:
2.2 Weitere
kritische Sektoren („wichtige Einrichtungen“)
Dazu gehören:
Für die Windbranche
relevant:
3. Welche
Anforderungen gibt es?
3.1
Technische und organisatorische Maßnahmen
Betroffene Unternehmen müssen Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 des Gesetzentwurfs umsetzen. Dazu zählen u. a.:
Besonderheit für die
Windbranche: Betreiber, die Aufgaben an
externe Betriebsführer oder IT-Dienstleister ausgelagert haben, müssen die
Umsetzung dieser Maßnahmen vertraglich absichern.
3.2
Cybersicherheitszertifizierung
§ 30 Abs. 6 des Gesetzesentwurfs sieht eine
Pflicht zur Zertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen vor –
auf Grundlage europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU)
2019/881. Diese Pflicht betrifft:
Aktuell fehlen noch die konkreten Verordnungen
und Zeitpläne – daher ist die Unsicherheit bei Unternehmen hoch. Der BWE
fordert hier frühzeitige Klarheit, damit Unternehmen mit der Umsetzung beginnen
können.
3.3
Meldepflichten
Einrichtungen müssen Sicherheitsvorfälle
innerhalb definierter Fristen melden:
Diese Pflichten gelten nur für die als
„betroffen“ klassifizierten Einrichtungen.
4.
Praktische Herausforderungen für die Windbranche
Unklare Abgrenzung
der Betroffenheit
Die zentrale Kritik des BWE betrifft die
unklare Definition von „Unabhängigkeit“. Wenn eine Betreibergesellschaft nicht
eigenständig über IT-Systeme verfügt, aber formal unter das Gesetz fällt, ist
die Umsetzung kaum realistisch. Der BWE fordert daher:
Schnittstelle
zum Net Zero Industry Act
Im Kontext des Net Zero Industry Act (NZIA) wird Cybersicherheit künftig auch als Präqualifikationskriterium für
Ausschreibungen herangezogen. Daher schlägt der BWE vor, das
NIS-2-Umsetzungsgesetz an die Anforderungen des NZIA anzupassen. Ziel: Ausschreibungen
sollen nur Anbieter erhalten, die sichere IT-Systeme einsetzen – und zwar EU-basiert.
5. Fristen
und Übergangsregelungen
6. Was ist
jetzt zu tun?
Empfohlene Maßnahmen für
Marktteilnehmer:
Fazit
Die NIS-2-Richtlinie bringt eine neue
Dimension in die Cybersicherheit der Windbranche. Viele Betreiber,
Dienstleister und Managementgesellschaften werden – direkt oder indirekt –
betroffen sein. Besonders kritisch: die aktuelle Unsicherheit über die konkrete
Betroffenheit sowie die praktischen Umsetzungsmöglichkeiten für
Tochtergesellschaften ohne eigenen IT-Zugriff.
Umso wichtiger ist es, sich jetzt frühzeitig
mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen, Prozesse zu prüfen und sich
rechtzeitig auf Zertifizierungs- und Meldepflichten vorzubereiten. Der
Gesetzgeber steht in der Pflicht, für Klarheit zu sorgen – aber auch die
Unternehmen müssen jetzt handeln.
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