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Zurückstellung von Anträgen bei vorwerfbaren Verzögerungen der Bauleitplanung

Die aktuelle Rechtsprechung des OVG Lüneburg zeigt…die Gemeinden sollten sich bei der kommunalen Bauleitplanung sputen, denn bei zeitlichen Verzögerungen könnte es mit einer Zurückstellung nach § 15 BauGB eng werden. Nach Auffassung des OVG Lüneburg muss die Gemeinde die von ihr betriebene Bauleitplanung vorausschauend vorantreiben. Zwar macht das Gericht in diesem Zusammenhang auch deutlich, dass nicht jede Verzögerung ausreichend ist, die Summe der „Einzelverzögerungen“ aber vom „Verlängerungsjahr“ abzuziehen sind. Die Behörde muss also die vorwerfbaren Verzögerungszeiträume ermitteln. 

Wie dies geht lesen Sie hier:

https://www.prometheus-recht.de/zurueckstellung-bei-vorwerfbaren-verzoegerungen-der-bauleitplanung/