Die Grundstückssicherung für EE-Anlagen erfolgt regelmäßig durch Nutzungsverträge. Dies hat sich aus ...
Die Rechtsprechung und die Gesetzgebung nehmen die artenschutzrechtliche Ausnahme für Windenergieanlagen mehr und mehr in den Blick. Während die seit jeher in § 45 Abs. 7 BNatSchG enthaltene Ausnahmemöglichkeit bis vor Kurzem eher stiefmütterlich behandelt wurde, gewinnt sie in den letzten Monaten in einer Vielzahl an Verfahren immer mehr an Bedeutung. Zuletzt hatte der Gesetzgeber am 07.07.2022 das im „Osterpaket“ enthaltene „Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes„ beschlossen. Dieses soll ganz besonders die Ausnahmeerteilung für Vorhaben zur Erzeugung von Windenergie erleichtern und rechtssicherer gestalten. Man wird sehen, ob diese teilweise hochkomplexen Neuerungen bei den Genehmigungsbehörden zu einer größeren „Anwendungsfreude“ führen werden – denn eins ist klar…anwenderfreundlich sind die Neuregelungen nicht unbedingt.
Mehr dazu hier: https://www.prometheus-recht.de/aktuelle-entwicklungen-der-artenschutzrechtliche-ausnahme-fuer-windenergieanlagen/
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