Die Grundstückssicherung für EE-Anlagen erfolgt regelmäßig durch Nutzungsverträge. Dies hat sich aus ...
Die Flut an Gesetzespakten zum Ausbau der Erneuerbaren Energien stellt die Branche vor viele Herausforderungen, insbesondere die, den Überblick über die Einzelnen neuen Regelungen zu behalten. Im Rahmen der Gesetzespakete hat der Bundestag am 30.09.2022 die Änderung des Energiesicherungsgesetzes beschlossen. Inhalt dieser Änderung ist unter anderem die speziell für Windenergieanlagen in § 31 k BImSchG vorgesehene Möglichkeit, Überschreitungen der TA Lärm-Richtwerte zuzulassen. Wie auch im künftigen § 31j BImSchG vorgesehen bedarf es dabei weder einer Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG noch eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Diese materiellen Voraussetzungen des neuen § 31k BImSchG weichen aber vom Wortlaut von denen in § 31j BImSchG ab. So darf sich bei Windenergieanlagen der Schallpegel in der Nachtzeit um maximal 4 Dezibel gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöhen. Die Einzelheiten dazu lesen Sie hier:
https://www.prometheus-recht.de/ueberschreitung-der-ta-laerm-richtwerte-bei-gasmangellage/
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