wind turbine com startet neue assetklasse „ready to build“ – erstes großprojekt aus marokko ...
Der neu gefasste § 245e Abs. 1 BauGB macht klar: Kann eine planende Gemeinde in einem Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie darstellen, kann sich die Abwägung auf die Belange beschränken, die durch die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt werden. Voraussetzung ist: Die „Grundzüge der Planung“ müssen erhalten bleiben. Hiervon ist nach der Neuregelung regelmäßig auszugehen, „wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang dargestellten Flächen zusätzlich dargestellt werden“. Diese, von uns schon länger vertretene Auffassung wurde durch den Gesetzgeber im sog. Sommerpaket noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. Unsere Einschätzung dazu lesen sie hier…
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