GP JOULE realisiert in Sande für Friesen Elektra insgesamt 118 Megawatt Wind und Solar auf 35 Hektar ...
Der neu gefasste § 245e Abs. 1 BauGB macht klar: Kann eine planende Gemeinde in einem Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie darstellen, kann sich die Abwägung auf die Belange beschränken, die durch die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt werden. Voraussetzung ist: Die „Grundzüge der Planung“ müssen erhalten bleiben. Hiervon ist nach der Neuregelung regelmäßig auszugehen, „wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang dargestellten Flächen zusätzlich dargestellt werden“. Diese, von uns schon länger vertretene Auffassung wurde durch den Gesetzgeber im sog. Sommerpaket noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. Unsere Einschätzung dazu lesen sie hier…
GP JOULE realisiert in Sande für Friesen Elektra insgesamt 118 Megawatt Wind und Solar auf 35 Hektar ...
Nach rund einem Jahr Bauzeit ist der Windpark mit einem Festakt eingeweiht worden. Mit einem ...
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist ein zentrales Instrument zur Sicherstellung von ...