Mit dem 31. Dezember dieses Jahres endet die Frist zur Einführung der bedarfsgesteuerten ...
Wenn es in der Windbranche seit Monaten ein rotes Tuch gibt, dann sind es die mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 machbar gewordenen, oftmals künstlich geschaffenen Bürgerenergiegesellschaften. Dank ihrer Privilegien bei den Bieterwettbewerben haben diese vermeintlichen Bürgergruppierungen den deutschen Windmarkt kräftig durcheinandergewirbelt und sind mitverantwortlich für den für das kommende Jahr absehbaren Einbruch beim Windkraftausbau.
Über diese Bürgerenergiegesellschaften, die in der Regel von wenigen professionellen Projektierern aus der Windbranche betreut werden, eröffnet sich nun für zahlreiche Kommunen und Stadtwerke der Einstieg in die Windenergienutzung.
Um die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für lokal verankerte Bürgerenergie-Akteure vorgesehenen Privilegien wahrnehmen zu können, muss eine Bürgerenergiegesellschaft die Gemeinde, auf deren Gebiet der vorgesehene Windpark errichtet werden soll, finanziell beteiligen, ihr zumindest aber eine Teilhabe an der Gesellschaft anbieten. Das EEG sieht eine finanzielle Beteiligung in Höhe von zehn Prozent für die Kommune vor. Sollte die Gemeinde selbst kein Interesse haben, kann das eigene Stadtwerk diese Option wahrnehmen – sofern es zu 100 Prozent im kommunalen Besitz ist.
Auf diese Chance für die Kommunen verweist ein jüngst veröffentlichtes Hintergrundpapier der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind), das in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Verband kommunaler Unternehmen sowie der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband entstanden ist.
Danach sind in den ersten fünf Ausschreibungsrunden von 392 Zuschlägen 219 an Bürgerenergiegesellschaften gegangen. Von diesen 219 Zuschlägen könnten nach Auswertung der FA Wind immerhin 203 Kommunen profitieren, da ihnen nach dem EEG ein Beteiligungsangebot unterbreitet werden muss.
Allein 52 Kommunen davon gehören zu Brandenburg. In einige Gemeindegebiete wurden gleich mehrere Zuschläge für Windkraftanlagen vergeben. Spitzenreiter ist die niedersächsische Gemeinde Uetze (Region Hannover) mit sieben Zuschlägen, gefolgt vom rheinländischen Hürtgenwald (Kreis Düren) mit fünf Zuschlägen.
Damit die Kommunen beziehungsweise ihre Stadtwerke sich ernsthaft mit den anstehenden Beteiligungsangeboten auseinandersetzen können, sind die „Bedingungen fair und transparent auszugestalten“, sagt Jürgen Quentin, Ausschreibungsexperte bei der FA Wind.
Er sieht in dem kommunalen Beteiligungspassus für die Bürgerenergiegesellschaften die Chance, „die Akzeptanz für die Windenergie in den betroffenen Gemeinden zu fördern; denn die Einnahmen aus dem Windkraft-Geschäft können die Kommunen in Einrichtungen oder Aktivitäten investieren, die allen Bürgerinnen und Bürgern vor Ort zu Gute kommen.“
Möglicherweise ist dieser kommunale Beteiligungspassus, auf den die FA Wind mit ihrer Untersuchung erstmals gezielt hingewiesen hat, ein Türöffner für mehr lokal verankerte Windkraftprojekte. Bislang noch zu keinen Ergebnissen hat das vom Land Mecklenburg-Vorpommern im vergangene Jahr beschlossene Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz geführt. Danach müssen Anwohner in einem Fünf-Kilometer-Radius um die geplanten Windturbinen und Gemeinden mit mindestens 20 Prozent an neuen Windparks beteiligt werden. Verschiedene Passagen des Gesetzes sind in der Windbranche höchst umstritten. Deshalb hat ein Projektierer im vergangenen Jahr Verfassungsbeschwerden bei dem in Greifswald ansässigen Landesverfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern und parallel beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Wann über die Klagen entschieden wird, ist offen.
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